Angehörigenpflege und Spitex
Alle Infos zur Angehörigenpflege in der Schweiz
2019 hat ein wegweisendes Bundesgerichtsurteil (9C_187/2019) die Schweizer Pflegelandschaft grundlegend verändert: Erstmals wurde die Anstellung und Entlöhnung von pflegenden Angehörigen durch Spitex-Organisationen etabliert. Was folgte, war eine rasante Entwicklung – spezialisierte Spitex-Anbieter drängten in den neu erschlossenen Markt, Regulierungslücken wurden ausgenutzt und das Thema geriet zunehmend in die Kritik. Angehörigenpflege und steigende Gesundheitskosten wurden in einem Atemzug genannt.
Doch was steckt wirklich dahinter? Wir schauen genauer hin und ordnen ein.
Gesetzliche Grundlagen
Nochmals von Vorne. In seinem Entscheid BGE 145 V 161 vom 18. April 2019 hat das Bundesgericht bestätigt, dass Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause für die allgemeine Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KLV) auch Angehörige ohne professionelle Pflegeausbildung einsetzen dürfen – vorausgesetzt, die notwendige Überwachung und Begleitung durch diplomiertes Pflegepersonal ist sichergestellt.
Damit bekräftigte das Gericht das frühere Urteil EVG K 156/04 vom 21. Juni 2006: Da weder Gesetz noch Verordnung fachliche Mindestanforderungen für Angestellte von Spitex-Organisationen vorgeben, ist die Anstellung pflegender Angehöriger für Grundpflegeleistungen grundsätzlich zulässig.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Spitex-Organisationen die von pflegenden Angehörigen erbrachten Grundpflegeleistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen bzw. nach den Regeln der Pflegefinanzierung durch die OKP mitfinanzieren lassen.
Davon zu unterscheiden sind die Massnahmen der Untersuchung und Behandlung (Behandlungspflege; Art. 7 Abs. 2 Bst. b KLV) sowie die Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination (Art. 7 Abs. 2 Bst. a KLV): Diese bleiben ausschliesslich diplomierten Pflegefachpersonen vorbehalten.
Konkret bedeutet dies: Angehörige können für Grundpflegeleistungen – etwa Körperpflege, Toilettengänge, Ernährung, An- und Auskleiden sowie Mobilitätshilfe – eine Vergütung erhalten.
Ein lukratives Modell
Das Modell wurde vor allem für spezialisierte Unternehmen lukrativ: Bis 2025 wuchs der Gesamtumsatz auf einen neunstelligen Betrag – einschliesslich der Vergütungen durch die Wohngemeinden. Bei den pflegenden Angehörigen selbst kam davon jedoch relativ wenig an. Die Einnahmen aus OKP-Beiträgen und Restfinanzierungsbeiträgen bzw. Normdefiziten der Gemeinden und Städte sorgten für Einnahmen von bis zu 90 CHF pro geleisteter Pflegestunde, wobei davon lediglich 30–40 CHF brutto an die pflegenden Angehörigen gingen. Dieses Missverhältnis rief zunehmend die Politik auf den Plan.
Qualitätssicherung, Transparenz und separate Normdefizite
Eine Kombination aus politischen Vorstössen und erneuten Gerichtsurteilen – wie etwa das Urteil 9C_276/2024 vom 22. Mai 2025 – setzte nicht nur verschärfte Qualitätsanforderungen durch, sondern gab zunehmend Anstösse, über die Restfinanzierung Fehlanreize zu minimieren. So haben einige Kantone die Auszahlung der Normdefizite bei Leistungen von pflegenden Angehörigen fürs Erste gestoppt, während andere ein separates Normdefizit und einen dementsprechend tieferen Betrag festgelegt haben.
Dazu kommen die separate Erfassung der Leistungen pflegender Angehöriger, Mindestanforderungen an Ausbildung und Begleitung sowie eine transparente Dokumentation.
Was bedeutet das für pflegende Angehörige?
Je nachdem, bei welcher Spitex-Organisation der/die pflegende Angehörige sich anstellen lässt, kommen andere Qualitätsanforderungen zur Geltung. Bei privaten Spitex-Organisationen, die Mitglieder des Verbands ASPS sind, müssen pflegende Angehörige z. B. innerhalb eines Jahres nach ihrer Anstellung einen Pflegehelfer*innen-Kurs oder eine gleichwertige Ausbildung absolvieren. Organisationen, die nicht Teil der ASPS sind, müssen angestellte pflegende Angehörige nicht ausbilden.
Unabhängig von der Ausbildung sind alle Spitex-Organisationen verpflichtet, die Pflegequalität sicherzustellen und die pflegenden Angehörigen zu unterstützen. Die pflegende Person muss täglich Pflegeberichte schreiben, während die Spitex-Organisationen verpflichtet sind, mindestens einmal im Monat eine ausgebildete Fachperson zur Visite zu schicken.
Wie funktioniert die Anstellung?
Als pflegende Angehörige sind sie in der Regel meistens temporär angestellt. Das bedeutet, dass bei der Angehörigenpflege das Schweizer Arbeitsrecht greift. Besonders zu beachten ist, dass Angehörige arbeitsfähig sein müssen. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass ihr gesamtes Pensum nicht überschritten wird, falls sie die Angehörigenpflege nebenberuflich ausüben.
Jetzt, wo wir die Grundlagen aus dem Weg haben, können wir zum eigentlichen Anstellungsprozess kommen. Die Voraussetzungen für die Anstellung sind erstens die erwähnten arbeitsrechtlichen Voraussetzungen des Angehörigen und zweitens die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person. Die Pflegebedürftigkeit wird von zwei Akteurinnen ermittelt bzw. bestätigt. In der Regel ermittelt eine Pflegefachperson beim Erstbesuch vor Ort den Pflegebedarf und korrespondiert dann mit der zuständigen Hausärztin.
Der Anstellungsprozess sieht in etwa so aus:
- Kontaktaufnahme mit Spitex
- Erstbesuch mit Ermittlung des Pflegebedarfs
- Korrespondenz und Abklärung mit Hausärztin
- Verordnung an die zuständige Krankenkasse schicken
- Beginn der Angehörigenpflege
Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Spitex-Organisation all die administrativen Vorgänge mit den Hausärzten und Krankenkassen abwickelt. Für die Angehörigen sowie die pflegebedürftige Person bedeutet das eigentlich, dass sie nur einen Termin für den Erstbesuch vereinbaren müssen und dann ca. eine Woche warten müssen, bis die administrativen Vorgänge abgeschlossen sind.