Angehörigenpflege und Spitex
Alle Infos zur Angehörigenpflege in der Schweiz
2019 hat ein wegweisendes Bundesgerichtsurteil (9C_187/2019) die Schweizer Pflegelandschaft grundlegend verändert: Erstmals wurde die Anstellung und Entlöhnung von pflegenden Angehörigen durch Spitex-Organisationen etabliert. Was folgte, war eine rasante Entwicklung – spezialisierte Spitex-Anbieter drängten in den neu erschlossenen Markt, Regulierungslücken wurden ausgenutzt und das Thema geriet zunehmend in die Kritik. Angehörigenpflege und steigende Gesundheitskosten wurden in einem Atemzug genannt.
Doch was steckt wirklich dahinter? Wir schauen genauer hin und ordnen ein.
Gesetzliche Grundlagen
Nochmals von Vorne. In seinem Entscheid BGE 145 V 161 vom 18. April 2019 hat das Bundesgericht bestätigt, dass Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause für die allgemeine Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KLV) auch Angehörige ohne professionelle Pflegeausbildung einsetzen dürfen – vorausgesetzt, die notwendige Überwachung und Begleitung durch diplomiertes Pflegepersonal ist sichergestellt.
Damit bekräftigte das Gericht das frühere Urteil EVG K 156/04 vom 21. Juni 2006: Da weder Gesetz noch Verordnung fachliche Mindestanforderungen für Angestellte von Spitex-Organisationen vorgeben, ist die Anstellung pflegender Angehöriger für Grundpflegeleistungen grundsätzlich zulässig.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Spitex-Organisationen die von pflegenden Angehörigen erbrachten Grundpflegeleistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen bzw. nach den Regeln der Pflegefinanzierung durch die OKP mitfinanzieren lassen.
Davon zu unterscheiden sind die Massnahmen der Untersuchung und Behandlung (Behandlungspflege; Art. 7 Abs. 2 Bst. b KLV) sowie die Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination (Art. 7 Abs. 2 Bst. a KLV): Diese bleiben ausschliesslich diplomierten Pflegefachpersonen vorbehalten.
Konkret bedeutet dies: Angehörige können für Grundpflegeleistungen – etwa Körperpflege, Toilettengänge, Ernährung, An- und Auskleiden sowie Mobilitätshilfe – eine Vergütung erhalten.
Ein lukratives Modell
Das Modell wurde vor allem für spezialisierte Unternehmen lukrativ: Bis 2025 wuchs der Gesamtumsatz auf einen neunstelligen Betrag – einschliesslich der Vergütungen durch die Wohngemeinden. Bei den pflegenden Angehörigen selbst kam davon jedoch relativ wenig an. Die Einnahmen aus OKP-Beiträgen und Restfinanzierungsbeiträgen bzw. Normdefiziten der Gemeinden und Städte sorgten für Einnahmen von bis zu 90 CHF pro geleisteter Pflegestunde, wobei davon lediglich 30–40 CHF brutto an die pflegenden Angehörigen gingen. Dieses Missverhältnis rief zunehmend die Politik auf den Plan.
Qualitätssicherung, Transparenz und separate Normdefizite
Eine Kombination aus politischen Vorstössen und erneuten Gerichtsurteilen – wie etwa das Urteil 9C_276/2024 vom 22. Mai 2025 – setzte nicht nur verschärfte Qualitätsanforderungen durch, sondern gab zunehmend Anstösse, über die Restfinanzierung Fehlanreize zu minimieren. So haben einige Kantone die Auszahlung der Normdefizite bei Leistungen von pflegenden Angehörigen fürs Erste gestoppt, während andere ein separates Normdefizit und einen dementsprechend tieferen Betrag festgelegt haben.
Dazu kommen die separate Erfassung der Leistungen pflegender Angehöriger, Mindestanforderungen an Ausbildung und Begleitung sowie eine transparente Dokumentation.
Was bedeutet das für pflegende Angehörige?